Sportverein
"Vorwärts" 1910 e. V.
Kleinostheim
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Sportverein
Vorwärts 1910 e. V."
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Kleinostheim und
ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Aschaffenburg unter Nr. 116
eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen
Landes-Sportverbandes e. V. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum
Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen
Landes-Sportverband vermittelt. Außerdem ist der Verein Mitglied des
Bayerischen Fußball-Verbandes e.V. und des Hessischen Kegler- und Bowling
Verbandes e.V.
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des
Sports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der
Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch
auf das Vereinsvermögen.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein
unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den betroffenen
Fachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
§ 3 Vereinstätigkeit
(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein
insbesondere in
- Abhaltung eines geordneten Sport- und Spielbetriebes,
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen
Veranstaltungen,
- sachgemäße Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern.
(2) Der Verein ist politisch und konfessionell
neutral.
§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich
ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der
haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines
Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung
ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche
Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches
gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den
Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu
beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und
zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der
haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter
des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die
ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören
insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..
(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur
innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht
werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und
Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(8) Vom Vorstand kann beschlossen werden, die
Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 auf
steuerrechtliche Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
(9) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des
Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person
werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet
der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der
Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen
Vertreter.
(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann
schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vereinssausschuss.
(4) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht
möglich.
(5) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18.
Lebensjahres passives Wahlrecht.
(6) Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem
vollendeten 17. Lebensjahr.
(7) Die Ehrenmitgliedschaft und sonstige Ehrungen regelt die Ehrenordnung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt,
Ausschluss oder Tod.
(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu
erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung
einer Frist von sechs Wochen möglich.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn es
a) in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
b) in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die
Vereinssatzung schuldig gemacht hat
c) innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist
d) sich eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
schuldig gemacht hat
e) sich grob unsportlich verhält
f) Vereinseigentum mutwillig beschädigt oder zerstört.
Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit 2/3-Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur
Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von
4 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung
zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung. Nimmt das Mitglied die
Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht wahr, so gilt die
Mitgliedschaft durch den erstinstanzlichen Beschluss des Vereinsorgans als
beendet. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die
Entscheidung des Vereinsausschusses/der Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen
durch einfachen Brief oder per Boten bekannt zu geben. Der Betroffene kann den
Beschluss des Vereinsausschusses binnen eines Monats gerichtlich anfechten.
Verstreicht die Anfechtungsfrist fruchtlos, so wird der Beschluss wirksam. Wenn
es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen
Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
(4) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen
Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag
entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
(5) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom
Vereinsausschuss durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag
von EUR 100,- und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der
Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der
Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden, wenn das Mitglied in
erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt und/oder in sonstiger Weise
sich grober und/oder wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung/Ordnungen
des Vereines schuldig gemacht hat.
(6) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen
Vereinsmitglied mittels einfachem Briefes
zuzustellen.
(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen
aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten,
bleiben hiervon jedoch unberührt.
§ 7 Beiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag
(Geldbeitrag) zu leisten. Dieser ist im Voraus bis zum 31. März eines Jahres zu
entrichten. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.
(2) Die Geldbeiträge werden von der
Mitgliederversammlung festgesetzt; sie dürfen nicht so hoch sein, dass die
Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Einem Mitglied, das
unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag
gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden.
Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
§ 8 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
• der Vorstand
• der Vereinsausschuss
• die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der
• 1. Vorsitzenden
• 2. Vorsitzenden
• Schatzmeister/in
• Geschäftsführer/in
• Schriftführer/in
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden, den
Schatzmeister, Geschäftsführer und Schriftführer jeweils zu zweit vertreten
(Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
(3) Der Vorstand wird durch den Beschluss der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis
zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können
ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein
Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom
Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu
wählen.
Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand
gewählt werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies
umgehend dem zuständigen Registergericht sowie dem Bayerischen
Landes-Sportverband und den betroffenen Sportfachverbänden anzuzeigen.
(4) Wiederwahl ist möglich.
(5) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person
nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet
und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden
kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere
können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des
Vereines wahrnehmen.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im
Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften
jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als € 5.000,00 für den
Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr
als € 5.000,00 der vorherigen Zustimmung durch den Vereinsausschuss bedarf. Im
Übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als
die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(8) Die Abgeltung des Aufwendungsersatzes ist in der
Finanzordnung des Vereines geregelt.
§ 10 Vereinsausschuss
(1) Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
• den Mitgliedern des Vorstandes,
• den Abteilungsleitern oder deren Stellvertretern,
Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für
bestimmte Aufgabengebiete wählen.
(2) Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im
Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder
dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen
Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.
(3) Der Vereinsausschuss berät den Vorstand. Weitere
Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die
Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet
einmal im Kalenderjahr statt. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von
einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und
des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen
erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der
Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur
Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen
sind. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch einmalige
Veröffentlichung in den „Kleinostheimer
Mitteilungen“.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die
Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei
Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen,
soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige
Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die
Zustimmung aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder; die Zustimmung der nicht
erschienenen Mitglieder muss schriftlich eingeholt werden.
(4) Die Art der Abstimmung wird durch den
Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn
ein stimmberechtigtes Mitglied dies
beantragt.
(5) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für
folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
b) Wahl der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes
c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung
und über
Vereinsordnungen
d) Beschlussfassung über das Beitragswesen
e) Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen
f) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach
Gesetz ergeben bzw.
Gegenstand der Tagesordnung sind.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom
Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 12 Kassenprüfung
(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten
Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen. Den Kassenprüfern
sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu
stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu
berichten.
(2) Sonderprüfungen sind möglich.
(3) Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die
Veranlassung von Sonderprüfungen sind in der Finanzordnung geregelt.
§ 13 Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können
mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbstständige Abteilungen
gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des
Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu
sein. Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des
satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung
nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für die
Abteilungen entsprechend.
(2) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen
bilden.
(3) Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum
Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung
von Sonderbeiträgen ergebene Kassenführung kann jederzeit von den Kassenprüfern
des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrags bedarf der
vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses.
§ 14 Vereinsjugend
(1) Die Jugend des Vereines führt und verwaltet sich
selbstständig und entscheidet über ihre durch den Haushalt des Vereines
zufließenden Mittel im Rahmen der Finanzordnung.
(2) Das Nähere regelt die Jugendordnung.
§ 15 Auflösung des Vereines
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist mit
schriftlicher Einladung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder
anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier
Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf
die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der
Einberufung hinzuweisen.
In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die
Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
(2) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins
oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an die
Gemeinde Kleinostheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Diese ist verpflichtet, das
übernommene Vereinsvermögen bei Neugründung eines Vereins mit den gleichen
Zielsetzungen an den neuen Verein zu übergeben. Dieser neu gegründete Verein
muss Mitglied des Bayerischen Fußballverbandes und des B.L.S.V. sein.
Die Gemeinde Kleinostheim kann übernommenes Vermögen nicht veräußern,
sondern muss es zum Zwecke des Sportes, insbesondere des Rasensporte, den
Ortsbürgern zur Verfügung stellen. Insbesondere die übernommenen Sportanlagen
und Baulichkeiten müssen erhalten und gepflegt werden.
Sollten diese Auflagen von der Gemeinde Kleinostheim nicht erfüllt
werden können, geht das gesamte Vereinsvermögen mit den gleichen Pflichten an
den Bayerischen Landessportverband in München über.
§ 16 Inkrafttreten
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 27. Dezember 2010
geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen.
Die Änderung trat mit Eintragung in das Vereinsregister am 03. März
2011 in Kraft.